LG Mainz - Beschluß vom 07.06.1995 (8 T 54/95) - DRsp Nr. 1996/23390
LG Mainz, Beschluß vom 07.06.1995 - Aktenzeichen 8 T 54/95
DRsp Nr. 1996/23390
Für den beruflich qualifizierten Vereinsbetreuer ist im Regelfall die Vergütung auf das zweifache des nach § 1836 Abs. 2 und 3BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2ZSEG geltenden Satzes zu bemessen.Selbst wenn der Betreute an einem Krankheitsbild leidet mit psychischen Veränderungen mit bizarren Ideen und partiellem Verlust des Realitätsbezuges, so begründet dies für sich allein nicht, daß eine weitere Anhebung des Stundensatzes bis zum Dreifachen des Regelsatzes zu erfolgen hat.