LG Mainz - Beschluß vom 07.06.1995
8 T 54/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1908e Abs. 1, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 536
Vorinstanzen:
AG Worms,

LG Mainz - Beschluß vom 07.06.1995 (8 T 54/95) - DRsp Nr. 1996/23390

LG Mainz, Beschluß vom 07.06.1995 - Aktenzeichen 8 T 54/95

DRsp Nr. 1996/23390

Für den beruflich qualifizierten Vereinsbetreuer ist im Regelfall die Vergütung auf das zweifache des nach § 1836 Abs. 2 und 3 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 ZSEG geltenden Satzes zu bemessen. Selbst wenn der Betreute an einem Krankheitsbild leidet mit psychischen Veränderungen mit bizarren Ideen und partiellem Verlust des Realitätsbezuges, so begründet dies für sich allein nicht, daß eine weitere Anhebung des Stundensatzes bis zum Dreifachen des Regelsatzes zu erfolgen hat.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1908e Abs. 1, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Worms,
Fundstellen
MDR 1996, 536