LG Marburg - Beschluß vom 26.09.1995
3 T 178/95
Normen:
KJHG § 87c Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 211
DAVorm 1996, 307

LG Marburg - Beschluß vom 26.09.1995 (3 T 178/95) - DRsp Nr. 1996/23242

LG Marburg, Beschluß vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 3 T 178/95

DRsp Nr. 1996/23242

Zur Führung der gesetzlichen Amtspflegschaft im Sinne der §§ 1706 ff. BGB ist auch dann das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk die Mutter des nichtehelichen Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn diese sich nicht um das Kind kümmert und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines anderen Jugendamts hat. Dies gilt selbst dann, wenn das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gem. § 87c Abs. 3 KJHG eine bestellte Pflegschaft für das Kind führt.