LG Mönchengladbach - Beschluß vom 21.09.1995
5 T 357/95
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 212

LG Mönchengladbach - Beschluß vom 21.09.1995 (5 T 357/95) - DRsp Nr. 1996/23245

LG Mönchengladbach, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 5 T 357/95

DRsp Nr. 1996/23245

Die Kosten der Erstausfertigung eines Säuglings sind auch dann Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB, wenn das Kind nichtehelich geboren ist. Der Entstehung dieser Kosten ist konkret darzulegen. Grundsätzlich ist die treuhänderische Rückübertragung von auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den Unterhaltsberechtigten zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung zulässig.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen
DAVorm 1996, 212