LG Offenburg - Beschluß vom 13.07.1995
4 T 21/95
Normen:
BGB § 1711, § 1634 ; FGG § 33 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 239
FamRZ 1996, 564

LG Offenburg - Beschluß vom 13.07.1995 (4 T 21/95) - DRsp Nr. 1996/3464

LG Offenburg, Beschluß vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 4 T 21/95

DRsp Nr. 1996/3464

Es ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen anerkannt, daß ein Umgang auch des nichtehelichen Kindes mit seinem Vater regelmäßig dem Wohl des Kindes dient, da ihm dieser Kontakt eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichtert. Dies gilt auch dann ,wenn die Mutter im Verfahren betreffend die Regelung des Umgangsrechtes ihre Mitwirkung verweigert. Eventuelle Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des zuerkannten Umgangsrechtes sind bei der Entscheidung über das Umgangsrechtes noch nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1711, § 1634 ; FGG § 33 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;

Hinweise:

vgl. die Anmerkung von Luthin zu dieser Entscheidung in FamRZ 1996, 564

Fundstellen
FamRZ 1996, 239
FamRZ 1996, 564