LG Ravensburg - Urteil vom 31.03.1995
3 O 2221/94
Normen:
BGB § 1366, § 1369 ; HausratsVO § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1585

LG Ravensburg - Urteil vom 31.03.1995 (3 O 2221/94) - DRsp Nr. 1996/3469

LG Ravensburg, Urteil vom 31.03.1995 - Aktenzeichen 3 O 2221/94

DRsp Nr. 1996/3469

Gehört ein Gegenstand zum Hausrat, so sind außenstehende Dritte auch bei Getrenntleben der Eheleute als Erwerber auch bei gutem Glauben an die Verfügungsbefugnis der veräußernden Ehegatten nicht geschützt, da der Schutz des Bestandes der für das Zusammenleben einer Familie angeschafften Gegenstände dem Vertrauen außenstehender Dritter in die Verfügungsbefugnis vorgeht. Ob eine bewegliche Sache zum Hausrat gehört, bestimmt sich danach, ob sie nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen dem Zusammenleben der Ehegatten dient. Auch Luxusgegenstände können Hausratsgegenstände sein, wenn sie dem Zusammenleben der Eheleute dienen. So kann auch eine Segelyacht im Wert von 140.000 DM Hausratsgegenstand sein, wenn sie von den Eheleuten gemeinschaftlich genutzt wurde und die Eheleute darüberhinaus über beträchtliches weiteres Vermögen verfügen.

Normenkette: