LG Rottweil - Beschluß vom 03.02.1995
4 T 129/94
Normen:
EGBGB Art. 20, Art. 21 ; PStG § 30, § 31 ; Jugoslawisches IPR-Gesetz Art. 41;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 52

LG Rottweil - Beschluß vom 03.02.1995 (4 T 129/94) - DRsp Nr. 1998/180

LG Rottweil, Beschluß vom 03.02.1995 - Aktenzeichen 4 T 129/94

DRsp Nr. 1998/180

Haben die Eltern eines nichtehelich geborenen Kindes die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina richtet sich die Legitimation des Kindes nach dem in Bosnien-Herzegowina geltenden Recht. Hiernach wird ein nichtehelich geborenes Kind bereits durch die Anerkennung der Vaterschaft wie ein eheliches Kind legitimiert, so daß eine (nochmalige) Legitimation durch die nachfolgende Eheschließung der Eltern entfällt. Daher ist in derartigen Fällen kein Raum für eine Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 PStG.

Normenkette:

EGBGB Art. 20, Art. 21 ; PStG § 30, § 31 ; Jugoslawisches IPR-Gesetz Art. 41;

Hinweise:

Siehe auch LG Rottweil - 3 T 142/95 - Beschluß vom 29.01.96; DRsp-ROM Nr. 1997/1553

Fundstellen
FamRZ 1998, 52