LG Schwerin - Beschluß vom 07.06.1995 (5 T 28/95) - DRsp Nr. 1996/3472
LG Schwerin, Beschluß vom 07.06.1995 - Aktenzeichen 5 T 28/95
DRsp Nr. 1996/3472
Gemäß §§ 1836 Abs. 2, 1908iBGB ist für die Höhe der Vergütung des Betreuers der Höchstbetrag der Zeugenentschädigung für Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 2ZSEG maßgebend. Die Zeugenentschädigung wird jedoch Personen mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet gemäß Anlage 1, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 25 Einigungsvertrag nur in Höhe von 80 % gewährt. Damit reduziert sich auch die unter Berücksichtigung des ZSEG zu errechnende Vergütung eines im Beitrittsgebiet wohnenden Betreuers.