LG Wuppertal - Beschluß vom 03.09.1996
6 T 939/95
Normen:
BGB § 1711 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 634

LG Wuppertal - Beschluß vom 03.09.1996 (6 T 939/95) - DRsp Nr. 1997/5720

LG Wuppertal, Beschluß vom 03.09.1996 - Aktenzeichen 6 T 939/95

DRsp Nr. 1997/5720

Bei der Prüfung der Frage, ob dem Vater eines nichtehelichen Kindes ein Umgangsrecht mit dem Kind zustehen soll, muß für jeden konkreten Einzelfall geprüft werden, ob der Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient. Hierbei sind insbesondere die Beweggründe, aus denen der Vater dem Kontakt mit dem Kind anstrebt, sowie das Verhalten des Vaters gegenüber Mutter und Kind in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Bestehen zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes erhebliche Spannungen und besteht die Gefahr, daß sich dies auf das Kind auswirkt, müssen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein Umgang des Vaters mit dem Kind für dessen Entwicklung und Wohlbefinden von dauerhaftem Vorteil sein wird.

Normenkette:

BGB § 1711 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 634