OLG Braunschweig - Beschluß vom 12.05.1997
1 WF 34/97
Normen:
ZPO § 114 ; türk. ZGB Art. 134 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1409
OLGReport-Braunschweig 1997, 205

OLG Braunschweig - Beschluß vom 12.05.1997 (1 WF 34/97) - DRsp Nr. 1998/15

OLG Braunschweig, Beschluß vom 12.05.1997 - Aktenzeichen 1 WF 34/97

DRsp Nr. 1998/15

Ausnamsweise ist Prozeßkostenhilfe auch dann zu bewilligen, wenn der Scheidungsantrag keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn nach Art. 134 Abs. 4 türk. ZGB erfolgt die Scheidung der Ehe ohne Berücksichtigung der Schuld des Antragstellers, wenn eine Scheidungsklage bereits einmal abgewiesen worden ist und seit der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind, ohne daß innerhalb dieser Zeit das eheliche Zusammenleben wieder aufgenommen worden ist.