AG Aachen - Urteil vom 15.08.1997 (29 F 349/96) - DRsp Nr. 1998/16865
AG Aachen, Urteil vom 15.08.1997 - Aktenzeichen 29 F 349/96
DRsp Nr. 1998/16865
Selbst wenn eine von dem Unterhaltsberechtigten leichtfertig erstattete Strafanzeige gegen den Unterhaltspflichtigen wegen vermeintlicher Steuerhinterziehung nicht zu Nachteilen für den Unterhaltspflichtigen führt, kann der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 4 BGB insgesamt verwirkt sein, sofern der Unterhaltsberechtigte nicht durch die Betreuung gemeinsamer Kinder an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist und es ihm zumutbar ist seinen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit oder Einsatz des Vermögens zu decken.