AG Altötting - Urteil vom 14.02.1997 (2 C 3625/96) - DRsp Nr. 1998/186
AG Altötting, Urteil vom 14.02.1997 - Aktenzeichen 2 C 3625/96
DRsp Nr. 1998/186
Für den Fall der dauerhaften Betreuung und Unterbringung des Mieters einer Wohnung nach vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung in einem Pflegeheim ist die Lage des Mieters und Betroffenen mit der in den §§ 569, 570BGB zugrunde gelegten Interessenslage vergleichbar. Der Betreute hat deshalb in diesem Fall dem Vermieter der Wohnung gegenüber ein Sonderkündigungsrecht entsprechend den §§ 569, 570BGB.