AG Berlin-Spandau - Urteil vom 04.06.1997 (8 C 688/96) - DRsp Nr. 1998/189
AG Berlin-Spandau, Urteil vom 04.06.1997 - Aktenzeichen 8 C 688/96
DRsp Nr. 1998/189
Besitzen beide Elternteile eines ehelich geborenen Kindes die türkische Staatsangehörigkeit, richtet sich die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes nach türkischem Recht. Das türkische Recht enthält keine Rück- oder Weiterverweisung die gemäß Art. 4EGBGB auch im Rahmen von Art. 19EGBGB zu beachten ist.Daß der Mann die Ehelichkeit eines Kindes nach Art. 242 Abs. 1 Türk. ZGB nur binnen einer Frist von einem Monat ab Kenntnis der Geburt des Kindes anfechten kann, ist mit dem deutschen ordre public vereinbar.Die Versäumung der Anfechtungsfrist wird nicht dadurch im Sinne von Art. 246 Abs. 3 Türk. ZGB entschuldigt, daß sich der Mann über die Dauer der Anfechtungsfrist geirrt hat, da ein Rechtsirrtum nicht unter die genannte Vorschrift fällt.