AG Bonn - Beschluß vom 06.01.1997
38 XVII W 172
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 122

AG Bonn - Beschluß vom 06.01.1997 (38 XVII W 172) - DRsp Nr. 1997/5727

AG Bonn, Beschluß vom 06.01.1997 - Aktenzeichen 38 XVII W 172

DRsp Nr. 1997/5727

1. Der Betreuungsaufwand liegt im Ermessen des Betreuers und ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren durch das Gericht nur im Hinblick auf Mißbrauch hin überprüfbar. 2. Erstattungsfähig ist dabei jeder Aufwand, der durch den Betreuer plausibel dargelegt ist. Das Gericht kann diesen Aufwand nicht unter dem Gesichtspunkt, was eine ökonomische Führung der Betreuung kosten dürfe, kürzen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen
BtPrax 1997, 122