AG Bonn - Beschluß vom 06.01.1997 (38 XVII W 172) - DRsp Nr. 1997/5727
AG Bonn, Beschluß vom 06.01.1997 - Aktenzeichen 38 XVII W 172
DRsp Nr. 1997/5727
1. Der Betreuungsaufwand liegt im Ermessen des Betreuers und ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren durch das Gericht nur im Hinblick auf Mißbrauch hin überprüfbar.2. Erstattungsfähig ist dabei jeder Aufwand, der durch den Betreuer plausibel dargelegt ist. Das Gericht kann diesen Aufwand nicht unter dem Gesichtspunkt, was eine ökonomische Führung der Betreuung kosten dürfe, kürzen.