AG Gütersloh - Urteil vom 19.03.1997 (14 C 315/96) - DRsp Nr. 1998/16873
AG Gütersloh, Urteil vom 19.03.1997 - Aktenzeichen 14 C 315/96
DRsp Nr. 1998/16873
Im Hinblick auf Art. 6GG und Art. 8EMRK stellt das Umgangsrecht nach § 1711 Abs. 2BGB ebenso wie das Umgangsrecht aus § 1634BGB ein sonstiges (absolutes) Recht im Sinne von § 823 Abs. 1BGB dar. Daher kann die Verweigerung des gerichtlich festgelegten Umganges des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1BGB begründen.Dem Vater des nichtehelichen Kindes steht gegen die Mutter des Kindes ein aus § 1606 Abs. 3BGB in Verbindung mit § 242BGB hergeleiteter Anspruch in Bezug auf die für den Bezug des kindbezogenen Ortszuschlag maßgebenden Umstände zu.