AG Heilbronn - Beschluß vom 24.06.1997 (6 F 364/97) - DRsp Nr. 1998/202
AG Heilbronn, Beschluß vom 24.06.1997 - Aktenzeichen 6 F 364/97
DRsp Nr. 1998/202
Zwar indiziert die aus § 23aZPO folgende örtliche Zuständigkeit in der Regel die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts, jedoch gilt dies nur dann, wenn nicht durch eine staatsvertragliche Regelung eine andere internationale Zuständigkeit begründet ist. Eine derartige staatsvertragliche Regelung ist für Unterhaltssachen in Art. 5 Nr. 2 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugGVÜ) vom 16.09.1988 zu sehen.