AG Höxter - Urteil vom 21.03.1997 (2 C 563/96) - DRsp Nr. 1998/205
AG Höxter, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 2 C 563/96
DRsp Nr. 1998/205
Der Träger der Sozialhilfe kann auf Grund des auf ihn übergegangenen und Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten von dem unterhaltspflichtigen erwachsenen Kind neben den Auskünften über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch Auskunft über Schenkungen an Dritte für einen Zeitraum von ca. zehn Jahren vor Inanspruchnahme geltend machen, also auch für einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Neufassung von § 91BSHG.