AG Schwerin - Beschluß vom 15.09.1997
80 UR III 6/97
Normen:
PStG § 61 ;
Fundstellen:
StAZ 1998, 84

AG Schwerin - Beschluß vom 15.09.1997 (80 UR III 6/97) - DRsp Nr. 1999/9874

AG Schwerin, Beschluß vom 15.09.1997 - Aktenzeichen 80 UR III 6/97

DRsp Nr. 1999/9874

1. Ein Notar ist nicht allein schon aufgrund seiner Stellung befugt, in einem Erbscheinsverfahren ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Antragstellers von dem Standesbeamten eine beglaubigte Ablichtung einer Geburtsurkunde zu verlangen. 2. Er kann zwar Behörde im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 PStG sein, diese Einsichtsbefugnis ist auf den Behördenzweck - hier Beurkundung des Erbscheinsantrages - beschränkt, wozu eine Geburtsurkunde aber nicht erforderlich ist. Für diesen Teil einer Auftragshandlung ist eine Vollmacht erforderlich.

Normenkette:

PStG § 61 ;
Fundstellen
StAZ 1998, 84