AG Solingen - Beschluß vom 19.11.1997
33 F 153/97
Normen:
BGB § 1361, § 1580, § 1605 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 559

AG Solingen - Beschluß vom 19.11.1997 (33 F 153/97) - DRsp Nr. 1998/16886

AG Solingen, Beschluß vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 33 F 153/97

DRsp Nr. 1998/16886

Im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung kann das Gericht das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten schätzen, wenn dieser trotz mehrfacher, ausdrücklicher Aufforderungen keine Auskunft über sein Einkommen erteilt und keine Belege über sein Einkommen vorlegt. Ist nach der Schätzung von gehobenen Einkommensverhältnissen auszugehen, ist der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht quotenmäßig festzustellen, sondern nach dem Bedarf auszurichten. An die Darlegung und Glaubhaftmachung des konkreten Bedarfs sind in dem summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung keine hohen Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1580, § 1605 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 559