AG Weilheim - Urteil vom 21.03.1997
25 F 996/95
Normen:
BGB § 1601, § 1609 Abs. 1, § 1360, § 1360a; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1419

AG Weilheim - Urteil vom 21.03.1997 (25 F 996/95) - DRsp Nr. 1998/216

AG Weilheim, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 25 F 996/95

DRsp Nr. 1998/216

Ist der gegenüber minderjährigen Kindern barunterhaltspflichtige Elternteil wieder verheiratet und nicht erwerbstätig, so muß dieser das von dem neuen Ehegatten geschuldete Taschengeld zur Erfüllung seiner Barunterhaltsverpflichtung einsetzen. Reicht das Taschengeld nicht aus, um den vollen Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder zu erfüllen, muß der barunterhaltspflichtige Elternteil einer Nebenerwerbstätigkeit auch dann nachgehen, wenn hierdurch der neue Ehegatte indirekt mit den Folgen der Barunterhaltsverpflichtung seines Ehegatten gegenüber dessen Kindern aus erster Ehe dadurch belastet wird, daß er während der Zeit der Nebenerwerbstätigkeit die gemeinschaftlichen Kinder aus der neuen Ehe betreuen muß.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1609 Abs. 1, § 1360, § 1360a; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1419