LG Gießen - Urteil vom 08.01.1997 (1 S 339/96) - DRsp Nr. 1998/147
LG Gießen, Urteil vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 1 S 339/96
DRsp Nr. 1998/147
»1. Zur Auslegung einer in der Familie vereinbarten Beteiligung an der Finanzierung des gemeinsam bewohnten Hauses als Mietvertrag.2. Daß in einem unbefristeten Mietvertrag vereinbarte Entgelt kann zeitlich und der Höhe nach begrenzt sein.3. Das Sonderkündigungsrecht für Zweifamilienhäuser ist stillschweigend ausgeschlossen, wenn die Mietvertragsparteien das Haus zum Zwecke des Zusammenwohnen gemeinsam errichtet und finanziert haben.«