LG Göttingen - Beschluß vom 29.01.1997 (5 T 202/96) - DRsp Nr. 1997/5681
LG Göttingen, Beschluß vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 5 T 202/96
DRsp Nr. 1997/5681
1. Auch ein hauptberuflich beamteter und vollzeitbeschäftigter Grundschullehrer, der innerhalb eines Jahres insgesamt 20 Betreuungen, davon 12 Dauerbetreuungen, und 40 Verfahrenspflegschaften führt, kann ein Berufsbetreuer sein.2. Ob der Vollzeitbeamte und Betreuer durch den zeitlichen Aufwand im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuer gehindert sein könnte, seine hauptberuflichen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen, berührt im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Vormundschaftsgerichts nicht seine Eigenschaft als Berufsbetreuer und unterliegt allein der Beurteilung seines jeweiligen Dienstherrn.