LG Heidelberg - Urteil vom 25.04.1997 (5 S 164/96) - DRsp Nr. 1998/7344
LG Heidelberg, Urteil vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 5 S 164/96
DRsp Nr. 1998/7344
Zwar ist ein Kind, das von einem bedürftigen Elternteil auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird, wenn es den Unterhalt des Elternteils nicht aus seinem laufenden Einkommen bestreiten kann, grundsätzlich gehalten, den Stamm seines Vermögens anzugreifen. Besteht jedoch der einzige Vermögensgegenstand des Kindes in einem Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung und verweigert der Ehegatte des Kindes die Zustimmung zur Veräußerung des Miteigentumsanteils, kommt eine Verwertung dieses Miteigentumsanteils zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des bedürftigen Elternteils nicht in Betracht.