LG Itzehoe - Beschluß vom 22.01.1997
4 T 123/96
Normen:
BGB § 1601, § 1603, § 1610, § 1615f;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 256

LG Itzehoe - Beschluß vom 22.01.1997 (4 T 123/96) - DRsp Nr. 1998/7351

LG Itzehoe, Beschluß vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 4 T 123/96

DRsp Nr. 1998/7351

Ein gegenüber einem minderjährigen Kind zum Unterhalt Verpflichteter kann sich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht berufen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht und er die Reduzierung auf eine Teilzeitbeschäftigung, für die ansonsten keine Rechtsgrundlage gegeben ist, durch Antragstellung bei seinem Dienstherrn herbeigeführt hat. Ihm ist daher fiktiv die Besoldung für eine Ganztagstätigkeit zuzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1603, § 1610, § 1615f;
Fundstellen
FamRZ 1998, 256