LG Meiningen - Beschluß vom 22.09.1997 (4 T 295/97) - DRsp Nr. 1998/16850
LG Meiningen, Beschluß vom 22.09.1997 - Aktenzeichen 4 T 295/97
DRsp Nr. 1998/16850
Im Wege der dem Vormundschaftsgericht nach den §§ 1908i, 1837 BGB gegebenen Aufsichtspflicht dem Betreuer gegenüber, kann es, bei einem drohenden, dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufenden Interessenkonflikt des Betreuers bei Ausübung der Vermögenssorge über das Konto des Betreuten eine Kontosperrung bzw. die Kontrolle der Verfügungen des Betreuers durch das Gericht verfügen.