LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.1998
L 3 U 117/96
Normen:
BGB § 1897 ; RVO § 539, § 548 Abs. 1 ; SGB VII § 2, § 8 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 187

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.1998 (L 3 U 117/96) - DRsp Nr. 1999/1481

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.1998 - Aktenzeichen L 3 U 117/96

DRsp Nr. 1999/1481

1. Erleidet ein ehrenamtlicher Betreuer bei einem der Freizeitgestaltung dienenden Sonntagsspaziergang mit dem Betreuten einen Unfall, steht er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da dieser Vorfall nicht in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge steht, § 548 Abs. 1 RVO. 2. Ist im vorliegenden Fall der Betreuer der Stiefsohn des Betreuten, scheidet auch ein Versicherungsschutz aus der Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit aus, § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO, da der zum Unfall führende Spaziergang in diesem Fall sein besonderes Gepräge aus der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den beiden erfährt.

Normenkette:

BGB § 1897 ; RVO § 539, § 548 Abs. 1 ; SGB VII § 2, § 8 ;

Hinweise: