AG Dülmen - Beschluß vom 13.08.1998
St XVII 30
Normen:
BGB § 1897, § 1904 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1300

AG Dülmen - Beschluß vom 13.08.1998 (St XVII 30) - DRsp Nr. 2000/1488

AG Dülmen, Beschluß vom 13.08.1998 - Aktenzeichen St XVII 30

DRsp Nr. 2000/1488

Hat der Betroffene selbst seine Verweigerung zur Durchführung von Blutübertragungen und die Gabe von aus menschlichem Blut hergestellten Arzneimitteln in einem Patiententestament niedergelegt, ist die Bestellung einer Betreuerin, die der Religionsgemeinschaft der "Zeugen Jehova" angehört, zur Gesundheitsfürsorge unbedenklich, da insoweit ein Konflikt zwischen der eigenen religiösen Überzeugung der Betreuerin und dem Wohl des Betreuten ausgeschlossen ist.

Normenkette:

BGB § 1897, § 1904 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1300