AG Hamburg - Urteil vom 27.02.1998 (278 F 237/97) - DRsp Nr. 1999/11361
AG Hamburg, Urteil vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 278 F 237/97
DRsp Nr. 1999/11361
Haben Eheleute in einer privatschriftlichen Scheidungsfolgenvereinbarung den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau zu einem Zeitpunkt geregelt, als die Frau bereits seit 18 Monaten mit einem anderen Mann zusammengelebt hat, so hat sie ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt dann nach § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt, wenn sie nach weiteren 18 Monaten immer noch mit dem selben Mann zusammenlebt.