LG Halle - Urteil vom 02.07.1998
2 S 30/98
Normen:
BGB § 242, § 826, § 1600a S. 2 a.F., § 1615b Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1295

LG Halle - Urteil vom 02.07.1998 (2 S 30/98) - DRsp Nr. 2000/4275

LG Halle, Urteil vom 02.07.1998 - Aktenzeichen 2 S 30/98

DRsp Nr. 2000/4275

1. Der Scheinvater, der die Ehelichkeit des Kindes erfolgreich angefochten hat, kann den tatsächlichen Vater des Kindes aus den übergegangenen Unterhaltsansprüchen des Kindes auch dann in Anspruch nehmen, wenn der tatsächliche Vater in kollusivem Zusammenwirken mit der Kindesmutter, mit der er zusammenlebt, die Feststellung seiner Vaterschaft verhindert und diese auch nicht anerkennt, obwohl das eingeholte Gutachten im Anfechtungsverfahren für ihn eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99999 Prozent ermittelt hat. 2. In einem solchen Fall kann sich der tatsächliche Vater nicht auf die Rechtsausübungssperre des § 1600a Satz 2 BGB in der alten Fassung berufen, so dass die inzidente Feststellung seiner Vaterschaft im Regressprozess möglich ist. 3. Zu den zu ersetzenden Kosten gehören auch die Kosten der Ehelichkeitsanfechtung.

Normenkette:

BGB § 242, § 826, § 1600a S. 2 a.F., § Abs. a.F.;