LG Potsdam - Beschluß vom 17.04.1998
5 T 625/97
Normen:
BGB § 666, § 1896, § 1901 Abs. 1, § 1835 Abs. 4, § 1836 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 242

LG Potsdam - Beschluß vom 17.04.1998 (5 T 625/97) - DRsp Nr. 1999/1457

LG Potsdam, Beschluß vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 5 T 625/97

DRsp Nr. 1999/1457

1. Auch wenn der Betreuer den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung hat, ist es nicht seine Aufgabe, mit dem Betreuten eine Besichtigung eines Heimplatzes vorzunehmen zwecks Prüfung, ob diesem in eigener Entscheidung das Heim gefällt und er dieses in Anspruch nehmen will. Diese aufgewandte Zeit ist nicht vergütungsfähig. 2. Dem Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vertretung vor Behörden und Gerichten obliegt nicht die Wahrnehmung von Personenstandsangelegenheiten des Betreuten. Die Zeit für die Organisation der Personalausweisbeantragung, Paßbildherstellung, für die Bearbeitung Postausgang - Meldeangelegenheiten - und für das Gespräch mit dem Betreuten wegen der Abholung des Personalausweises ist deshalb nicht vergütungsfähig.