VG Stuttgart - Beschluß vom 10.08.1998
18 K 407/98
Normen:
FGG § 16a ; RuStAG § 6 ;
Fundstellen:
InfAuslR 1998, 512

Versagung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

VG Stuttgart, Beschluß vom 10.08.1998 - Aktenzeichen 18 K 407/98

DRsp Nr. 2001/10028

Versagung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

1. Wird ein nichtdeutsches Kind nicht nach deutschem Recht von einem Deutschen adoptiert, steht dies einer Adoptionsanerkennung in Deutschland grundsätzlich nicht entgegen.2. Bei der Anerkennung ist jedoch nach § 16a Nr. 4 FGG zu prüfen, ob bei der Adoption nach nichtdeutschem Recht die wesentlichen Merkmale einer Adoption nach deutschem Recht beachtet worden sind.3. Insbesondere ist zu beachten, dass der deutsche Gesetzgeber den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund einer im Ausland vorgenommenen und mit ausländischen Rechtswirkungen versehenen Minderjährigenadoption nur bei Erfüllung dieser wesentlichen Merkmale einer Adoption nach deutschem Recht will.

Normenkette:

FGG § 16a ; RuStAG § 6 ;

Gründe:

I.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.1.1998 anzuordnen, ist zulässig (§ 80 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) und begründet. Das Interesse des Antragstellers, einstweilen von Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.1.1998 verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Anordnung, denn es bestehen ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.