EuGH - Urteil vom 16.03.1999
Rs C-159/97
Normen:
Brüsseler Übereinkommen Art. 17 ;
Fundstellen:
IPRax 2000, 119
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
WM 1999, 1187
ZIP 1999, 1184

1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung - Formerfordernisse - Schriftform - Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertrages - Notwendigkeit einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Bedingungen im Vertrag;

EuGH, Urteil vom 16.03.1999 - Aktenzeichen Rs C-159/97

DRsp Nr. 2006/12395

1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung - Formerfordernisse - Schriftform - Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertrages - Notwendigkeit einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Bedingungen im Vertrag;

»1 Zwar genügt es den Schriftformerfordernissen des Artikels 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht, wenn eine Gerichtsstandsklausel auf der Rückseite eines auf dem Geschäftspapier einer der Parteien niedergelegten Vertrages abgedruckt ist, etwas anderes gilt aber, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.