FG Köln - Urteil vom 05.01.2000
9 K 8042/98
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S 2;

Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG ohne tatsächliche eigene Aufwendungen?

FG Köln, Urteil vom 05.01.2000 - Aktenzeichen 9 K 8042/98

DRsp Nr. 2001/13201

Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG ohne tatsächliche eigene Aufwendungen?

Die Gewährung des Pauschbetrages nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG setzt - auch unter Anwendung der Regelung in R 30 Abs. 4 ErbStR - voraus, dass der Person des Erwerbers dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten entsehen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger als Vermächtnisnehmer der anteilige Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zusteht.