LAG Berlin - Urteil vom 14.01.2000
6 Sa 1951/99
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 § 201 ; MuSchG § 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 162
AuR 2000, 197
BB 2000, 1356
NZA-RR 2000, 362
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 80 Ca 31946/98

Mutterschaftsgeld - Zuschuss - Verjährung

LAG Berlin, Urteil vom 14.01.2000 - Aktenzeichen 6 Sa 1951/99

DRsp Nr. 2000/3980

Mutterschaftsgeld - Zuschuss - Verjährung

Der Anspruch auf einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld verjährt innerhalb von zwei Jahren.

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 § 201 ; MuSchG § 14 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin steht in einem Arbeitsverhältnis zu den Beklagten. Für die Zeit vom 2. Mai bis 16. August 1994 bezog sie Mutterschaftsgeld.

Ihre per Mahnbescheid am 25. September 1998 erhobene Klage auf Zahlung von 4098,52 DM Zuschuß zum Mutterschaftsgeld hat das Arbeitsgericht Berlin auf die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede hin abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 13. August 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. September 1999 eingelegte und am 11. Oktober 1999 begründete Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass es sich beim Zuschuß zum Mutterschaftsgeld um keine wiederkehrende Leistung handele und deshalb von der 30jährigen Regelverjährungsfrist auszugehen sei. Zwar habe dieser Anspruch Lohnersatzcharakter, sei jedoch aufgrund seines engen Bezugs zur Sozialleistung Mutterschaftsgeld weder Lohn im engeren noch im weiteren Sinne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten unter Änderung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4098, 10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 1998 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe