OVG Saarland - Beschluss vom 25.05.2000
9 W 1/00
Normen:
AuslG § 55 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; VwGO § 123 ;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 14.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 1/00

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Abschiebung nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG - Streitwertfestsetzung

OVG Saarland, Beschluss vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 9 W 1/00

DRsp Nr. 2004/15953

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Abschiebung nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG - Streitwertfestsetzung

»1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Abschiebung nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 14 AuslG im Ermessen des Antragsgegners setzt das Vorliegen einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null voraus. 2. Die Zubilligung eines Duldungsanspruchs hat unter Berücksichtigung von Art 6 Abs. 1 GG dann zu erfolgen, wenn davon auszugehen ist, daß die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt und der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, da in diesem Falle die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurückdrängt. 3. Maßgebend ist dabei, ob eines der Familienmitglieder auch auf eine den Aufenthalt eines anderen Familienmitglieds in der Bundesrepublik Deutschland erfordernde familiäre Lebenshilfe angewiesen ist.