BAG - Urteil vom 26.09.2002
2 AZR 392/01
Normen:
MuSchG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1448
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 872/00
ArbG Regensburg, vom 27.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3749/99

Kündigung; Mutterschutz - Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 MuSchG

BAG, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 392/01

DRsp Nr. 2003/7953

Kündigung; Mutterschutz - Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 MuSchG

Orientierungssätze: 1. Die Fristüberschreitung ist von der schwangeren Frau dann iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MuSchG zu vertreten, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist ("Verschulden gegen sich selbst"). 2. Eine unverschuldete Versäumung der Zwei-Wochen-Frist kann nicht nur vorliegen, wenn die Frau während dieser Frist keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, sondern auch dann, wenn sie ihre Schwangerschaft beim Zugang der Kündigung kennt oder während des Laufs der Zwei-Wochen-Frist von ihr erfährt und durch sonstige Umstände an der rechtzeitigen Mitteilung unverschuldet gehindert ist. 3. Erfährt die schwangere Arbeitnehmerin während des Laufs der gesetzlichen Mitteilungspflicht von ihrer Schwangerschaft kann sie - sofern die Unkenntnis von der Schwangerschaft nicht von ihr zu vertreten ist - von der Möglichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MuSchG Gebrauch machen. Die Einräumung einer - kurzen - Überlegungsfrist ist wegen Art. 6 Abs. 4 GG angezeigt. 4. Eine unverzügliche Nachholung der Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber kann gegeben sein, wenn sie innerhalb einer Woche ab Kenntniserlangung von der Schwangerschaft erfolgt.