FG Bremen - Urteil vom 22.11.2002
1 K 307/02
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; KiStG BR § 2 Abs. 3 § 5 Abs. 1 Nr. 3 § 6 Abs. 5 Nr. 2 ; EStG (1997) § 26 § 26a § 26b § 32a Abs. 5 S. 1 ; LPartG;

Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch nach In-Kraft-Treten des LPartG nicht verfassungswidrig; Kirchensteuer 2001

FG Bremen, Urteil vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 307/02

DRsp Nr. 2005/4362

Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch nach In-Kraft-Treten des LPartG nicht verfassungswidrig; Kirchensteuer 2001

1. Glaubensverschiedene Ehegatten haben bei ihrer freien Entscheidung, ob sie die Zusammenveranlagung wählen, die Möglichkeit abzuwägen, ob für sie die Vorteile der Steuerersparnis durch Verminderung der steuerlichen Progression, mit der gegebenenfalls eine höhere Kirchensteuer einhergeht, günstiger ist als die Vorteile einer getrennten Veranlagung gem. § 26 a EStG mit einer geringeren Kirchensteuer. 2. Wegen ihrer getrennten Veranlagung sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner kirchensteuerpflichtig und haben kein Wahlrecht, welches zu der Erhebung eines Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft führen würde. Glaubensverschiedene Ehegatten werden daher durch die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern benachteiligt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; KiStG BR § 2 Abs. 3 § 5 Abs. 1 Nr. 3 § 6 Abs. 5 Nr. 2 ; EStG (1997) § 26 § 26a § 26b § 32a Abs. 5 S. 1 ; LPartG;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe.