FG Nürnberg - Urteil vom 13.06.2002
VII 290/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ;

Gewährung von Kindergeld für behinderte Kinder nach Vollendung des 27. Lebensjahres

FG Nürnberg, Urteil vom 13.06.2002 - Aktenzeichen VII 290/00

DRsp Nr. 2003/8253

Gewährung von Kindergeld für behinderte Kinder nach Vollendung des 27. Lebensjahres

Die Gewährung von Kindergeld für behinderte Kinder, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, ist nicht davon abhängig, dass die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Anspruch auf Kindergeld für ein über 27 Jahre altes behindertes Kind besteht.

Der Kläger stellte am 13.04.2000 Antrag auf Kindergeld für seine am ... 1959 geborene Tochter A.

A. ist zu 100 v.H. schwerbehindert, sie leidet an Mongolismus (Down-Syndrom) und ist von Geburt an auf fremde Hilfe angewiesen. Sie hat einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenauftrag und den Merkzeichen G, B und H. Ihre Schulausbildung erhielt sie in einer Sonderschule der Lebenshilfe für geistig Behinderte.

Aus einer amtsärztlichen Bescheinigung des Gesundheitsamts B. vom 28.07.1976 ergibt sich, dass eine Eingliederung in das Berufsleben nur mit Schwierigkeiten verbunden sei, da eine Ausbildung im herkömmlichen Sinne durch ihre Behinderung (100 v.H. erwerbsgemindert) nicht gegeben sei. Eine Änderung dieses Zustandes sei nicht zu erwarten.