BVerwG - Beschluss vom 20.05.2003 (8 B 36.03)
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht. 1. Die Sache weist die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht [...]