FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.08.2003
2 K 179/02
Normen:
BGB § 1835a ; BGB § 1897 ; EStG § 3 Nr. 12 ; EStG § 3 Nr. 26 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1595

Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers steuerpflichtig

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 2 K 179/02

DRsp Nr. 2003/14103

Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers steuerpflichtig

Die Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Betreuers nach § 1835a BGB sind nicht gem. § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei

Normenkette:

BGB § 1835a ; BGB § 1897 ; EStG § 3 Nr. 12 ; EStG § 3 Nr. 26 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen gem. §§ 1908 i Satz 1, 1835 a Abs. 1, 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, die der Kläger im Veranlagungszeitraum 1999 für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer iSd. § 1897 Abs. 1 BGB erhalten hat.

Der Kläger wurde für das Streitjahr als Alleinstehender zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Verwaltungsbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war der Kläger als ehrenamtlicher Betreuer iSd. § 1897 Abs. 1 BGB tätig. Sein Dienstherr hatte ihm die Übernahme von bis zu 20 Betreuungsfällen neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit bewilligt. Im Jahre 1999 erhielt der Kläger von dem Amtsgericht für die Übernahme mehrerer Betreuungsfälle Aufwandsentschädigungen gem. §§ 1908 i Satz 1, 1835 a Abs. 1, 3 BGB in einer Gesamthöhe von DM 6.290,30. Die hierfür erforderlichen Mittel entstammten dem Haushaltstitel ... - Sonstige Auslagen in Rechtssachenö.