Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen gem. §§ 1908 i Satz 1,
Der Kläger wurde für das Streitjahr als Alleinstehender zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Verwaltungsbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war der Kläger als ehrenamtlicher Betreuer iSd. § 1897 Abs. 1 BGB tätig. Sein Dienstherr hatte ihm die Übernahme von bis zu 20 Betreuungsfällen neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit bewilligt. Im Jahre 1999 erhielt der Kläger von dem Amtsgericht für die Übernahme mehrerer Betreuungsfälle Aufwandsentschädigungen gem. §§ 1908 i Satz 1,
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