VGH Hessen - Beschluss vom 13.10.2003 (12 TG 2390/03)
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Mit der Beschwerde wird ausweislich des Antrags in dem Schriftsatz vom 19. September 2003 vorläufiger Rechtsschutz ausschließlich gegen den Sofortvollzug der [...]