LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.04.2005
L 9 B 6/05 SO ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 9 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 2 S. 3 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 2253
NJW 2005, 2253
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf 35. Kammer - S 35 SO 28/05 ER - 16.02.2005,

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft, Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II, Leistungspflicht des Lebenspartners nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen L 9 B 6/05 SO ER

DRsp Nr. 2005/18886

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft, Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II, Leistungspflicht des Lebenspartners nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II

1. Unter eheähnlicher Gemeinschaft ist die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine längere Dauer des Zusammenlebens setzt nicht zwingend einen Zeitraum von drei Jahren voraus.2. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II ist verfassungsgemäß.3. Auch nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist der Lebenspartner, der weder Vater noch Stiefvater eines Kindes der Lebenspartnerin ist, nicht leistungspflichtig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 9 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 2 S. 3 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller - Ast zu 1) und Ast zu 2) - begehren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) im Wege der einstweiligen Anordnung.