OLG Hamburg - Beschluss vom 24.02.2005
10 UF 69/04
Normen:
BGB § 1587o Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1998
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 289 F 279/03

Genehmigungsfähigkeit des entschädigungslosen Verzichts auf den Versorgungsausgleich

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 10 UF 69/04

DRsp Nr. 2006/29114

Genehmigungsfähigkeit des entschädigungslosen Verzichts auf den Versorgungsausgleich

»Auch ein entschädigungsloser Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann gemäß § 1587o Abs. 2 BGB genehmigt werden, wenn der Ausgleichsberechtigte nicht übervorteilt wurde und im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm der Versorgungsausgleich nicht erforderlich ist.«

Normenkette:

BGB § 1587o Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Übernahme des Rechtsstreits durch den Senat beruht auf §§ 629a, 621 e Abs.3, 526 Abs.2 S.2 ZPO.

Die am 12.9.1976 geborene Antragstellerin und der am 9.10.1977 geborene Antragsgegner heirateten am 6.7.2002 und trennten sich im Oktober des gleichen Jahres zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung.

Am 13.10.2003 trafen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich verzichteten.

Die Ehe der Parteien wurde auf den am 4.11.2003 zugestellten Scheidungsantrag am 10.6.2004 geschieden.

Das Familiengericht hat die Genehmigung des Vergleichs abgelehnt, da ein möglicher Ausschlussgrund im Sinne des § 1587 c BGB nicht vor lag. Es hat den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass vom Versicherungskonto der Antragstellerin auf das des Antraggegners Rentenanwartschaften in Höhe von EUR 9,49 übertragen wurden.