SG Düsseldorf - Beschluss vom 16.02.2005
S 35 SO 28/05 ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 660
NJW 2005, 2256
NJW 2005, 845
NZS 2005, 272

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, verfassungswidrige Ungleichbehandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen hetero- und homosexuellen Partnern

SG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen S 35 SO 28/05 ER

DRsp Nr. 2005/3464

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, verfassungswidrige Ungleichbehandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen hetero- und homosexuellen Partnern

Es stellt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gegenüber heterosexuellen Paaren dar, dass für die gleichartige Lebensgemeinschaft zweier Homosexueller keine Leistungskürzungen durch gegenseitige Unterhaltspflichten im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft vorgesehen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller bezogen bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.01.2005 mit der Begründung ab, die Antragsteller lebten mit dem Vermieter der Antragsteller, Herrn I, in "häuslicher" und "wirtschaftlicher" Gemeinschaft. Das Einkommen von Herrn I sei daher bei der Ermittlung des Anspruchs der Antragsteller zu berücksichtigen.

Gegen den Bescheid haben die Antragsteller am 18.01.2005 Widerspruch erhoben und das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestritten. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.