FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.03.2009
2 K 409/07
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1; EStG § 26 Abs. 2; EStG § 26a; InsO § 80 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 1353 Abs. 1;

Recht des Insolvenzverwalters auf Ausübung des Veranlagungswahlrechts in der Insolvenz eines Ehegatten als vermögensrechtliches Verwaltungsrecht Ausübung des Veranlagungswahlrechts als rückwirkendes Ereignis

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 2 K 409/07

DRsp Nr. 2011/14075

Recht des Insolvenzverwalters auf Ausübung des Veranlagungswahlrechts in der Insolvenz eines Ehegatten als vermögensrechtliches Verwaltungsrecht Ausübung des Veranlagungswahlrechts als rückwirkendes Ereignis

1. Das Veranlagungswahlrecht des § 26 EStG ist nicht höchstpersönlich, sondern ein vermögensrechtliches Verwaltungsrecht. Wird über das Vermögen eines Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so geht das Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG vom Ehegatten-Schuldner auf den Insolvenzverwalter über, ähnlich wie im Falle der Gesamtrechtsnachfolge das Veranlagungswahlrecht vom Ehegatten-Erblasser auf die Erben übergeht (Anschluss an das FG Münster v. 22.11.2006, 2 K 5809/04 E). 2. Die im Einspruchsverfahren gegen einen Zusammenveranlagungsbescheid abgegebene Erklärung des Insolvenzverwalters, dass er für den Ehemann und Insolvenzschuldner das Veranlagungswahlrecht ausübe und die Durchführung der getrennten Veranlagung beantrage, hat im Hinblick auf § 26 EStG Rückwirkung i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.

Das Verfahren hinsichtlich des Klägers zu 2. wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird bis zur teilweisen Rücknahme auf 2.000,00 EUR und für die Zeit danach auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette: