FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.06.2009
4 K 63/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Rückforderung von Kindergeld

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 63/08

DRsp Nr. 2011/7156

Rückforderung von Kindergeld

Rückforderung von Kindergeld bei Unkenntnis des Kindergeldberechtigten vom Abbruch der Berufsausbildung durch volljähriges Kind

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Familienkasse zu Recht von der Klägerin das Kindergeld für ihren im März 1986 geborenen Sohn A für den Zeitraum Oktober 2004 bis November 2006 und für Januar 2007 zurückfordert. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Aufgrund einer Ausbildungsbescheinigung der Firma ... vom 2. März 2004 zahlte die Familienkasse der Klägerin für den streitigen Zeitraum das Kindergeld. Mit Schreiben vom 25. März 2007 teilte die Klägerin der Familienkasse mit, dass sie vor kurzem die Information erhalten habe, dass ihr Sohn bereits am 30. September 2004 die Ausbildung beendet habe. Daraufhin hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Oktober 2004 bis November 2006 und für Januar 2007 auf und forderte das gezahlte Kindergeld in Höhe von 4.158,00 EUR von der Klägerin zurück.

Den Einspruch der Klägerin wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 17. April 2008 zurück. Dies wurde wie folgt begründet: