LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.12.2009
8 Ta 289/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b; BGB § 1360a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1394/09

Berücksichtigung von Kindergeld bei Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten der Partei

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 289/09

DRsp Nr. 2010/4988

Berücksichtigung von Kindergeld bei Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten der Partei

Kindergeld, das eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bezieht, ist nur insoweit als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, als es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist; der notwendige Bedarf des minderjährigen Kindes, der durch das Kindergeld gedeckt werden muss, entspricht dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.09.2009 - 4 Ca 1394/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b; BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.