VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.03.2009 (9 S 2832/08)
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.433,65 EUR festgesetzt. Nach § 33 Abs. 1 RVG wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss [...]