LG Potsdam - Beschluss vom 12.01.2009
13 T 74/08
Normen:
BerHG § 5; RPflG § 11;
Fundstellen:
AGS 2010, 89
FamRZ 2009, 902
JurBüro 2009, 324
Rpfleger 2009, 242
Rpfleger 2009, 390
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen II 1856/07
AG Brandenburg, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen II 1856/07

LG Potsdam - Beschluss vom 12.01.2009 (13 T 74/08) - DRsp Nr. 2009/2744

LG Potsdam, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 13 T 74/08

DRsp Nr. 2009/2744

1. Unter Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11.03.2008 und vom 31.07.2008 - Az: 53 UR II 1856/07 - wird den Antragstellern zu 1. und 2. auf ihre jeweils am 18.07.2007 gestellten Anträge Beratungshilfe für die Angelegenheit ".... durch......" bewilligt.

2. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gebührenfrei.

Normenkette:

BerHG § 5; RPflG § 11;

Gründe:

I. (verkürzt)

Die Antragsteller und Beschwerdeführer setzen sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe zur Wehr. Die Rechtspflegerin wies die Bewilligungsanträge durch Beschluss vom 11.3.2008 zurück.

Gegen diesen Beschluss richteten die Antragsteller einen als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf vom 14.04.2008, dem die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 17.04.2008 nicht abhalf, sondern die Sache zur Entscheidung der Abteilungsrichterin vorlegte. Die Richterin wies daraufhin durch Beschluss vom 31.07.2008 die Erinnerung als unbegründet zurück.

Auf den am 07.08.2008 zugestellten Beschluss reichten die Antragsteller eingehend beim Amtsgericht am 04.09.2008 einen Schriftsatz ein, mit dem sie "...das zulässige Rechtsmittel..." einlegten.

II. Hinsichtlich beider Antragsteller ist die Beschwerde zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde ist entsprechend §§ 5 BerHG, 19 FGG zulässig.