OLG Braunschweig - Beschluss vom 04.01.2010
2 UF 38/09
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 217/07

OLG Braunschweig - Beschluss vom 04.01.2010 (2 UF 38/09) - DRsp Nr. 2011/10533

OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.01.2010 - Aktenzeichen 2 UF 38/09

DRsp Nr. 2011/10533

I. 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Helmstedt vom 03.03.2009 gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 737,42 Euro festgesetzt.

II. 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Dem Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers ratenlose Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts W aus Helmstedt bewilligt.

Gründe:

I. Die Berufung des Klägers hat nach der Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage ist, den vom Amtsgericht nur noch für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 22.07.2007 ausgeurteilten Ausbildungsunterhalt, §§ 1601 ff. BGB, für seinen volljährigen Sohn zu zahlen.