LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2013
L 32 AS 2879/13 B ER
Normen:
SGB II § 38; SGB II § 7; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 71; SGG § 86b Abs. 2; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 102 AS 21030/13

GrundsicherungTemporäre BedarfsgemeinschaftTrennungs-Kind kein ProzessstandschafterGesetzliche Vertretung durch beide Eltern

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2013 - Aktenzeichen L 32 AS 2879/13 B ER

DRsp Nr. 2014/1394

GrundsicherungTemporäre BedarfsgemeinschaftTrennungs-Kind kein ProzessstandschafterGesetzliche Vertretung durch beide Eltern

1. Anspruchsinhaber für Grundsicherungsleistungen bei den Kindern in der temporären Bedarfsgemeinschaft sind jeweils diese Kinder. 2. Teil der Bedarfsgemeinschaft sind die Kinder dort, wo sie sich mehr als zwölf Stunden am jeweiligen Kalendertag aufhalten. 3. Ein solches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann mit der eigenen Klage bzw. dem eigenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur die eigenen (Teil-)Ansprüche, nicht aber die aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wie eine Prozessstandschafter verfolgen. 4. Für ein minderjähriges Kind erfolgt die gesetzliche Vertretung auch bei deren Trennung durch die Eltern gem. § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB gemeinschaftlich.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren vorbehaltlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 38; SGB II § 7; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 71; SGG § 86b Abs. 2; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).